stromallmend

Reglement

I. Allgemeines

 

Artikel 1

Mit dem vorliegenden Reglement wird die Stromallmend geregelt. Sie ist dem Schweizer Energiegesetz (EnG), der Energieverordnung (EnV), dem Stromversorgungsgesetz (StromVG), der Stromversorgungsverordnung (StromVV) und im Speziellen der Herkunftsnachweisverordnung (HKNV) unterstellt.

Artikel 2

Die Stromallmend ist Eigentum der Energie Genossenschaft Schweiz.

Artikel 3

Die Bezeichnungen für Personen, Personengruppen und Funktionen umfassen, soweit nicht explizit anderes genannt, für alle Geschlechter.

Artikel 4

Alle Transaktionen in der Stromallmend werden durch die Energie Genossenschaft Schweiz mit Herkunftsnachweisen (HKN) von der akkreditierten Zertifizierungsstelle Pronovo belegt.

Artikel 5

Ein HKN entspricht einer kWh neue erneuerbare Energie (Photovoltaik, Wind-, Wasserkraft oder Biomasse), oft auch als ökologischer Mehrwert bezeichnet und enthält keine Netznutzungs- oder Energiekosten, welche üblicherweise durch den Verteilnetzbetreiber eingefordert werden.

II. Nutzung

 

Artikel 6

Nutzungsberechtigt sind alle in der Schweiz ansässigen Elektrizitäts-Endverbraucher mit einer oder mehreren Verbrauchsstätten. Die Teilnahme an der Stromallmend wird mit einer schriftlichen Anmeldung bei der Energie Genossenschaft Schweiz eingefordert. Als Produzent*innen oder Prosumer*innen ist zusätzlich die Zeichnung von mindestens einem Anteilschein bei der Energie Genossenschaft Schweiz nötig.

Artikel 7

Alle Teilnehmer*innen an der Stromallmend sind Konsument*innen, Produzent*innen oder Prosumer*innen, die Strom jeweils produzieren und/oder konsumieren.
Konsument*innen verbrauchen mit verschiedenen Endgeräten Strom aus dem öffentlichen Stromnetz.
Produzent*innen verfügen über eine oder mehrere erneuerbare Energie-Erzeugungsanlage(n), speisen Elektrizität ins öffentliche Stromnetz ein und verfügen über HKN für den ökologischen Mehrwert.
Eine Prosumer*in ist zugleich Konsument*in und Produzent*in. Sie/er bezieht HKN der eigenen Anlage (teilweise oder vollumfänglich).

Artikel 8

Der Austritt aus der Stromallmend ist immer per 31. Oktober unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen möglich. Die Kündigung muss in schriftlicher Form an erfolgen.

Artikel 9

Die Energie Genossenschaft Schweiz ist mit der Administration der Stromallmend und der Führung der Elektrizitätsbuchhaltung unter Einhaltung der gesetzlich geforderten Kennzeichnungs- und Informationspflicht beauftragt. Die Energie Genossenschaft Schweiz kann diese Admin-Aufwände den Teilnehmer*innen verrechnen. Die jährliche Strombilanz wird immer per 31. Mai veröffentlicht.

Artikel 10

Massgebend für die Aufnahme neuer Teilnehmer*innen (Produzent*innen oder Konsument*innen) in die Stromallmend ist das Anmeldedatum. Für Angemeldete, die nicht sofort aufgenommen werden können, führt die Energie Genossenschaft Schweiz eine Warteliste. Antragsstellende können die Warteliste überspringen in dem sie ihnen konträre Teilnehmer*innen (Produzent*innen finden Konsument*innen oder Konsument*innen finden Produzent*innen) für die Stromallmend gewinnen.
Artikel 11
Der HKN-Wert in CHF für Konsument*innen, Produzent*innen und Prosumer*innen wird im Anhang festgehalten.

Artikel 12

Die Stromallmend muss per Jahresende im Gleichgewicht sein. Die Menge an produziertem und geliefertem Strom muss mit der Bilanzierung ausgewogen sein. Die Energie Genossenschaft Schweiz ist damit beauftragt dies zu gewährleisten und verfügt über die nötigen Kompetenzen und Rechte, um entsprechende Aktionen zum Ausgleich bei den Teilnehmer*innen zu veranlassen oder in zweiter Instanz eine Beschaffung ausserhalb der Stromallmend zu organisieren. Die Energie Genossenschaft Schweiz zeigt sich ausserdem für die öffentliche Visualisierung der Stromallmend verantwortlich.

III. Organe

 

Artikel 13

a) Die Generalversammlung der Energie Genossenschaft Schweiz
b) Die Verwaltung der Energie Genossenschaft Schweiz

Artikel 14

Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Stromallmend mit folgenden Befugnissen:
1. Sie entscheidet über eine Ganz- oder Teilrevision des vorliegenden Reglements.
2. Sie bestimmt jährlich über den HKN-Wert.
3. Sie unterbreitet der Verwaltung Empfehlungen zur Verbesserung der Stromallmend.
4. Sie definiert falls erforderlich Grenzwerte von HKN-Mengen, die pro Teilnehmer*in produziert oder konsumiert werden können.

Artikel 15

Die Verwaltung hat folgende Befugnisse:
1. Sie überwacht die Einhaltung des vorliegenden Reglements.
2. Sie beschliesst über wichtige Verbesserungen an der Stromallmend und über die Aufnahmen von Darlehen für ausserordentliche Ausgaben.
3. Sie vertritt die Stromallmend nach aussen.
4. Sie empfiehlt der Generalversammlung den jährlichen HKN-Wert.
5. Sie legt die Kosten für Admin-Aufwände fest und informiert an der Generalversammlung transparent über deren Zusammensetzung.
6. Sie behandelt Empfehlungen zur Stromallmend, welche von Genossenschafter*innen eingereicht werden.

IV. Pflichten der Konsument*innen

 

Artikel 16

Konsument*innen bezieht einmal jährlich eine individuell festgelegte Menge HKN aus der Stromallmend. Die bezogenen HKN sind jeweils gültig für das Jahr der Rechnungsstellung.

Artikel 17

Konsument*innen akzeptieren die im Anhang festgelegten Tarife und Grenzwerte von beziehbaren HKN-Mengen.

V. Pflichten der Produzent*innen

 

Artikel 18

Produzent*innen verpflichten sich mit der Anmeldung zur Stromallmend bei Pronovo einen Dauerauftrag an die Energie Genossenschaft Schweiz zu hinterlegen. Am 31. März müssen die HKN aus dem Vorjahr auf dem Pronovo-Händlerkonto der Energie Genossenschaft Schweiz eingegangen sein. Anfang Juni erfolgt dann jeweils die Gutschrift für gelieferte HKN.

Artikel 19

Produzent*innen akzeptieren die im Anhang festgelegten Tarife und Grenzwerte von lieferbaren HKN-Mengen.

Artikel 20

Produzent*innen haben die Möglichkeit HKN an Konsument*innen zu verschenken. Es gilt der im Anhang festgelegte Tarif für Schenkung.

VI. Pflichten der Prosumer*innen

Artikel 21

Für Prosumer*innen gelten die gleichen Pflichten wie für den Produzentinnen und Konsument*innen.

Artikel 22

Prosumer*innen beziehen einmal jährlich eine individuell festgelegte Menge HKN aus der Stromallmend. Die bezogenen HKN sind jeweils gültig für das Jahr der Rechnungsstellung.

VII. Finanzen

Artikel 23

Der Bau und Unterhalt von Infrastruktur zur Bewirtschaftung und Verbesserung der Stromallmend ist Sache der Energie Genossenschaft Schweiz. Zu diesem Zweck steht der Genossenschaft der Stromallmend-Fonds zur Verfügung. Er wird durch Einnahmequellen wie z. B. Genossenschaftskapital, Einkünfte durch Admin-Aufwände und Spenden gespiesen.

VIII. Straf- und Übergangsbestimmungen

 

Artikel 24

Ausnahmen und alle in diesem Reglement nicht erwähnten Fälle werden durch die Verwaltung unter Berücksichtigung der Umstände entschieden.

Artikel 25

Verstösse gegen dieses Reglement werden von der Verwaltung behandelt. Allfällige Verstösse gegen die Stromgesetzgebung werden von der zuständigen Instanz behandelt.

Artikeln 26

Gegen Entscheide der Verwaltung besteht das gesetzliche Rechtsmittel des Rekurses an das Verwaltungsgericht in Bern innerhalb 30 Tagen der Zustellung eines Entscheides.

Artikel 27

Dieses Reglement tritt nach der Annahme durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen und Beschlüsse der Energie Genossenschaft Schweiz, die den EG!solarstrom oder die Energie-Allmende betreffen.

Von Energie Genossenschaft Schweiz im World-Café erarbeitet, von der Verwaltung weiterentwickelt und von der Generalversammlung am 24.6.2017 angenommen.

Anhang

 

Tarife:

Die folgenden Tarife wurden an der Generalversammlung vom 21. Juni 2020 definiert und sind ab sofort gültig.

HKN Tarif: CHF 0.06/kWh
Admin Tarif: CHF 0.01/kWh
Admin-ZEV Tarif: CHF 0.04/kWh
Produzent*in/Prosumer*in: Zeichnung Anteilschein CHF 500.- (einmalig)

Grenzwerte:

Produzent*innen können maximal 10MWh HKN pro Jahr liefern. Für Prosumer*innen gilt derselbe Grenzwert inkl. der selbst bezogenen HKN.

Falls Produzent*innen genügend Konsument*innen zur Abnahme ihrer HKN finden und erfolgreich in die Stromallmend vermitteln, sind auch grössere Mengen HKN zulässig. Die Abnahme ist so lange gewährleistet, wie auch entsprechende Mengen HKN durch vermittelte Konsument*innen bezogen werden.

Überschüsse:

Alle nicht verkauften HKN gehen als Spende an den gemeinnützigen Verein Solafrica.