Antworten auf gängige Fragen
FAQ
Prosumer:innen
Was ist ein:e Prosumer:in?
Ein:e Prosumer:in ist zugleich Produzent:in und Konsument:in von Solarstrom aus der und in die Stromallmend. HKN werden für die gelieferte Solarstrommenge ins Netz gutgeschrieben aber auch jeglicher aus dem Netz bezogene Strom muss durch HKN der Stromallmend gedeckt werden.
Muss ich als Prosumer:in Mitglied der Stromallmend sein?
Ja, als Prosumer:in sind Sie automatisch Mitglied der Stromallmend.
Muss ich als Prosummer:in einen Anteilschein der Energie Genossenschaft Schweiz zeichnen?
Ja, um Prosumer:in der Stromallmend werden zu können, ist die Zeichnung eines Anteilschein der Energie Genossenschaft Schweiz nötig.
Mit dem Beitrittsgesuch als Prosumer:in erfolgt gleichzeitig der Antrag für den Genossenschaftsbeitritt, falls Sie nicht bereits Genossenschafter:in sind.
Wie sieht eine Beispielrechnung für eine PVA mit einer Netzeinspeisung von 12’000 kWh und einem Netzbezug von 4’000 kWh aus?
Netzbezug: 4000 kWh
Differenz: 8000 kWh
Gutschrift: 8000 kWh = 8000 HKN x 0.05 CHF/HKN = 400 CHF
Was passiert wenn meine Gesamtstrombilanz negativ ausfällt?
Sollte Ihre Gesamtstrombilanz negativ ausfallen, sind Sie als Prosumer:in verpflichtet, die fehlenden Herkunftsnachweise (HKN) innerhalb der Stromallmend zu erwerben.
Wie sieht eine Beispielrechnung für eine PVA mit einer Netzeinspeisung von 4’000 kWh und einem Netzbezug von 12’000 kWh aus?
Netzbezug: 12000 kWh
Differenz: 8000 kWh
Belastung: 8000 kWh = 8000 HKN x 0.07 CHF/HKN = 560 CHF
Wann wird ein Jahr abgerechnet?
Die HKN Stromabrechnung des vergangenen Jahres wird immer im kommenden Jahr abgerechnet.
Wie viel HKN werden pro Jahr maximal vergütet?
Es werden pro Jahr maximal netto 10’000 kWh also 10’000 HKN vergütet. Der Netzbezug wurde dabei schon in Abzug gebracht.
Weshalb wird der Eigenverbrauch nicht in die Rechnung miteinbezogen?
Beim Eigenverbrauch handelt es sich bereits um Solarstrom. Dieser muss also nicht durch einen HKN ökologisch aufgewertet werden.
Auf wann kann die Stromallmend gekündigt werden?
Der Austritt aus der Stromallmend ist immer per 31. Oktober unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen möglich. Die Kündigung muss in schriftlicher Form an erfolgen. Ihr Genossenschaftsanteil bleibt davon unberührt und muss, falls gewünscht, separat gekündigt werden.
Bis wann werden die HKN abgerechnet nach der Kündigung?
Die ins Netz gelieferten und aus dem Netz bezogenen HKN des laufenden Jahres werden bis und mit 31. Dezember abgerechnet.
Kann ich als ZEV/vZEV-Betreiber:in der Stromallmend beitreten?
Ja, man kann als ZEV-/vZEV-Betreiber:in beitreten, jedoch wird nur der Hauptzähler abgerechnet. Das bedeutet, dass ein mögliches HKN-Defizit der ZEV-/vZEV-Betreiber:in in Rechnung gestellt wird. Ob Sie die HKN an die anderen ZEV-Teilnehmer weiterverrechnen, liegt in ihrer Verantwortung.
Solarstrom-Abos
Muss ich Genossenschafter:in der Energie Genossenschaft Schweiz sein, um ein Solarstrom-Abo zu lösen?
Nein, unsere Solarstrom-Abos sind ohne Genossenschaftsbeitritt erhältlich.